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Neue Pflicht ab 01.01.2026: Arbeitszeit-Angabe bei der SV-Anmeldung

Ab dem 1. Jänner 2026 muss bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung verpflichtend die vereinbarte Arbeitszeit angegeben werden. Diese Neuerung setzt eine langjährige Forderung der Arbeiterkammer um. AK-Präsidentin Renate Anderl unterstrich in einer Aussendung die Verbesserungen für Arbeitnehmer:innen. „Denn wer arbeitet, soll wissen, wie viel er arbeitet – und was dabei rauskommt“, betont Anderl.

Die Vorteile für Arbeitnehmer:innen:

Diese Neuerung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer/innen und bringt in mehreren Bereichen konkrete Verbesserungen mit sich.

  • Mehr Transparenz: Klare Dokumentation des Beschäftigungsausmaßes von Beginn an.

  • Bessere Kontrolle: Die ÖGK kann einfacher prüfen, ob das gemeldete Einkommen mit der Arbeitszeit korreliert.

  • Rechtssicherheit: Arbeitsrechtliche Beratungen und Lohnprüfungen werden durch die dokumentierte Zeitbasis erleichtert.

Was bedeuten diese Änderungen für Auftraggeber?

Für Auftraggeber, die Sozialversicherungsnachweise ihrer Subunternehmer prüfen, gibt es wichtige technische Details zur Aussagekraft dieser Daten:

  • Sichtbarkeit der Wochenstunden:

Die Wochenstunden sind nur auf Neuanmeldungen ab dem 01.01.2026 sowie auf Richtigstellungen ersichtlich. Altdaten bleiben unverändert.

  • Speicherung bei der ÖGK:

Die zum Anmeldezeitpunkt vereinbarten Wochenstunden werden von der ÖGK nicht in einer Datenbank gespeichert, sondern sind ausschließlich auf dem Anmelde- bzw. Richtigstellungsdokument dokumentiert.

  • Änderungen während des Dienstverhältnisses:

Änderungen der Arbeitszeit oder des Entgelts führen nicht zu einer Aktualisierung der bei der ÖGK hinterlegten Wochenstunden, da diese nur im Rahmen der Anmeldung oder Richtigstellung erfasst werden.

  • Geringfügige Beschäftigung:

Auch bei einem Wechsel von oder zu einer geringfügigen Beschäftigung werden die ursprünglich gemeldeten Wochenstunden nicht angepasst, da das Versicherungsausmaß ausschließlich über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bestimmt wird.

  • Ab- und Wiederanmeldung:

Nur bei einer Ab- und anschließenden Wiederanmeldung werden neue Wochenarbeitsstunden erfasst. In diesen Fällen würde die ursprüngliche Anmeldung die damals gemeldeten vereinbarten Wochenstunden aufweisen und die neue Anmeldung die aktuell gemeldeten vereinbarten Wochenstunden aufweisen. Während einer laufenden Beschäftigung ist eine Meldung eines Wechsels der vereinbarten Wochenarbeitszeit nicht vorgesehen.

Fazit für die Praxis

Die Neuerung erhöht die Transparenz für Arbeitnehmer:innen erheblich. Für Auftraggeber sind die Angaben auf den SV-Anmeldungen jedoch nur bedingt als Informationsquelle geeignet, da sie lediglich den Status quo zum Zeitpunkt der Anmeldung widerspiegeln und spätere Änderungen im laufenden Dienstverhältnis nicht abbilden.

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