Das österreichische Asylrecht wurde geändert. Seit 12. Juni 2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) in Kraft. Damit gelten neue Begriffe und Regelungen für Aufenthaltstitel. Für bereits gestellte Asylanträge und bestehende Schutzstatus gibt es besondere Übergangsbestimmungen. Für Unternehmen ist vor allem eines wichtig: Schutzstatus, Aufenthaltstitel und Reisedokument müssen getrennt voneinander betrachtet werden.
Was das im Detail bedeutet, haben wir uns für Sie angesehen:
Neue Begriffe im Asylrecht
Auch die gesetzliche Sprache wurde angepasst. Statt „Asylwerber“ wird nun insbesondere der Begriff Antragsteller verwendet. Bei positivem Abschluss des Verfahrens wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; bisher wurde überwiegend vom Status des „Asylberechtigten“ gesprochen.
Neue Aufenthaltstitel
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status des subsidiären Schutzes wird ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung erteilt.
Die Gültigkeitsdauer hängt vom jeweiligen Schutzstatus ab:
Für Flüchtlinge wird dieser zunächst für drei Jahre ausgestellt. Die erste Verlängerung erfolgt auf Antrag für weitere drei Jahre, danach jeweils für fünf Jahre.
Bei subsidiär Schutzberechtigten beträgt die erstmalige Gültigkeit ein Jahr. Die erste Verlängerung erfolgt auf Antrag für drei Jahre, danach jeweils für fünf Jahre.
Wichtig für die Praxis: Die Verlängerung erfolgt auf Antrag und nicht automatisch.
Übergangsregelung für bereits anerkannte Flüchtlinge
Für Personen, die am 12. Juni 2026 bereits asylberechtigt waren und zu diesem Zeitpunkt noch eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach der bisherigen Rechtslage hatten, gibt es eine wichtige Übergangsregelung: Diese Aufenthaltsberechtigung gilt seit 12. Juni 2026 unbefristet weiter.
Beispiel: Einer Person wurde 2024 Asyl zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung war ursprünglich bis 2027 befristet. In diesem Fall ist das Jahr 2027 nicht mehr automatisch das Ende des Aufenthaltsrechts. Aufgrund der Übergangsregelung gilt die Aufenthaltsberechtigung seit 12. Juni 2026 unbefristet weiter.
Andere Regeln für subsidiär Schutzberechtigte
Für subsidiär Schutzberechtigte gilt diese automatische Unbefristung nicht.
Eine bereits vor dem 12. Juni 2026 bestehende Aufenthaltsberechtigung bleibt bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum gültig. Vor Ablauf ist rechtzeitig ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu beantragen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden.
Beispiel: Wurde subsidiärer Schutz im Dezember 2025 mit einer Aufenthaltsberechtigung bis Dezember 2026 erteilt, bleibt Dezember 2026 das relevante Ablaufdatum. Die Aufenthaltsberechtigung wird durch die Gesetzesänderung nicht automatisch unbefristet.
Was bedeutet das für Ihre Dokumentation?
Bei der Dokumentation von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sollten Schutzstatus, Aufenthaltstitel, die Gültigkeit des jeweiligen Dokuments und das Reisedokument getrennt betrachtet werden.
Die Zuerkennungsentscheidung dokumentiert den jeweiligen Schutzstatus. Diese kann insbesondere durch Bescheid des BFA oder durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt sein. Zusätzlich sollten die jeweils aktuellen Aufenthalts- und Reisedokumente erfasst werden.
Bei bestehenden Flüchtlingen ist besonders darauf zu achten, ein im alten Bescheid genanntes Ende der ursprünglich befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr automatisch als Ablauf des Aufenthaltsrechts zu behandeln, wenn die Übergangsregelung zur Anwendung kommt.
Bei subsidiär Schutzberechtigten bleibt das Ablaufdatum der Aufenthaltsberechtigung hingegen relevant und eine rechtzeitige Verlängerung erforderlich.
Fazit:
Seit 12. Juni 2026 haben sich sowohl die Begrifflichkeiten als auch die Regeln für Aufenthaltstitel geändert. Besonders wichtig für die Dokumentenprüfung ist die Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie zwischen Schutzstatus, Aufenthaltstitel und Reisedokument.
Quellen:
Neu im Innenausschuss (PK0299/10.04.2026) | Parlament Österreich
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz